Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist es grundsätzlich angezeigt, einen Dritten auf dessen Antrag hin in einem Verfahren beizuladen, in dem sein Nachbar gegen eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung (Beseitigungsverfügung) klagt, die auf Initiative des Dritten zurückgeht und bei der es zumindest auch um die Beseitigung von Rechtsverstößen zu dessen Lasten geht.
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.02.2013
Aktenzeichen: 10 E 1265/12
NVwZ-RR 2013, 295
BauR 2013, 755