Wird ein Bungalow mit einem Schlafzimmer für drei Erwachsene und ein Kind gebucht, kann nicht erwartet werden, dass sich in dem Schlafraum zwei Doppelbetten befinden. Die Ausstattung ist auch dann als vertragsgemäß anzusehen, wenn in dem Schlafzimmer ein Doppelbett und zwei Zustellbetten stehen. Bei der Buchung nur eines Schlafraums für vier Personen muss mit einer gewissen Enge gerechnet werden. Das Amtsgericht München wies dementsprechend eine Klage der Urlauber auf Reisepreisminderung ab.
Urteil des AG München vom 22.10.2009
Aktenzeichen: 113 C 11690/09
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