Wie gefährlich ein Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds sein kann, auch wenn dem Kapitalanleger als Verbraucher ein Widerrufsrecht hinsichtlich seiner Beteiligung zusteht, zeigt ein vom Oberlandesgericht Köln entschiedener Fall. Ein Privatanleger trat mit einer Einlage von 50.000 Euro einem Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG bei. Als die Kommanditgesellschaft (KG) nach einigen Jahren in finanzielle Schieflage geriet, machte der Anleger von seinem wegen fehlender Belehrung immer noch bestehenden Widerrufsrecht wegen Vorliegens eines so genannten Haustürgeschäfts Gebrauch. Statt sein Geld zurückzubekommen, wurde er jedoch nochmals zur Kasse gebeten.
Widerruft ein Verbraucher seinen Beitritt zu einem Immobilienfonds in der Rechtsform der KG, kann er nicht ohne weiteres seine Einlage zurückverlangen, sondern hat nur einen Anspruch auf Auseinandersetzung der Gesellschaft zum Stichtag des Wirksamwerdens des Widerrufs. Dabei haftet er gegebenenfalls auch für einen seine Einlage übersteigenden Verlust der Gesellschaft. Das Gericht begründete dies damit, dass es nicht sachgerecht wäre, wenn ein wegen des Widerrufs „fehlerhaft“ beigetretener Gesellschafter lediglich in den Genuss der Vorteile des Gesellschaftsbeitritts wie etwa Ausschüttungen oder steuermindernde Verlustzuweisungen käme, ohne die hiermit verbundenen Risiken tragen zu müssen.
Ob dieses Urteil Bestand hat, wird die zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof zeigen.
Urteil des OLG Köln vom 14.06.2007
Aktenzeichen 18 U 117/05 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des OLG Köln