Mietverträge, die ein Mietverhältnis von einem Jahr und länger begründen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Beim Beitritt eines weiteren Mieters zu einem auf mehr als ein Jahr abgeschlossenen Mietvertrag genügt es der Schriftform, wenn der Vermieter mit dem neu eintretenden Mieter unter Bezugnahme auf den Mietvertrag den Beitritt schriftlich vereinbart und der bisherige Mieter formlos zustimmt.
Urteil des OLG Celle vom 27.11.2007
Aktenzeichen: 2 W 116/07
OLGR Celle 2008, 142