Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ersetzt die Bekanntmachung im Handelsregister eintragungspflichtiger Tatsachen im elektronischen Bundesanzeiger nicht die Bekanntmachung durch andere Medien, wenn diese in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist. Zwar regelt § 12 S. 3 GmbHG, dass bei einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, wonach Bekanntmachungen der Gesellschaft im Bundesanzeiger erfolgen müssen, (auch) die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ausreichend ist. Dies ist jedoch lediglich eine Klarstellung anlässlich der Einführung des elektronischen Bundesanzeigers. Sie berührt nicht die anderweitigen satzungsgemäßen Veröffentlichungsregelungen.
Urteil des OLG Stuttgart vom 12.11.2010
Aktenzeichen: 8 W 444/10
ZIP 2011, 84
GmbHR 2011, 38