Nach Auffassung des Amtsgerichts Köln stellt es in der Regel keinen Reisemangel dar, wenn die Belegung der zweiten Hälfte eines gebuchten halben Doppelzimmers mit einem „sozialunverträglichen“ Mitreisenden (Unruhe in der Nacht, Hygienedefizite etc.) erfolgt.
Die Einstandspflicht des Veranstalters für Mängel endet dort, wo der Mangel aus einer ihm nicht mehr zuzurechnenden Sphäre herrührt. Dazu gehört auch das Verhalten Mitreisender. Bei der Buchung eines halben Doppelzimmers geht der Reisende bewusst das Risiko ein, dass der Mitbewohner andere von ihm nicht geteilte Gewohnheiten, Eigenarten und Verhaltensweisen hat. Dies nimmt er in der Regel in Kauf, um dadurch den Preis der Unterkunft zu reduzieren; ansonsten hätte er – was in aller Regel möglich ist – ein Einzelzimmer oder ein Doppelzimmer zur Alleinnutzung gebucht.
Urteil des AG Köln vom 05.11.2012
Aktenzeichen: 142 C 334/12
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