Nach § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB muss ein Gewerbetreibender im Rahmen eines Fernabsatzvertrags (Internet) Verbraucher u.a. dann nicht über ein Widerrufsrecht belehren, wenn Gegenstand des Vertrags die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung ist. Durch die Vorschrift sollen Anbieter von Dienstleistungen geschützt werden, die erhebliche Vorkehrungen treffen müssen, um zu einem vereinbarten Zeitpunkt oder in einem vereinbarten Zeitraum leistungsfähig zu sein.
Das Oberlandesgericht Hamm hält diese Ausnahmevorschrift bei der Buchung von Onlinekursen (hier zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für Sportbootführerscheine) zur Freizeitgestaltung für nicht anwendbar, wenn Kunden das Kursangebot innerhalb eines vereinbarten Zeitraums wiederholt abrufen und es erst nach Abschluss des Vertrags im Einzelnen zur Kenntnis nehmen können. Der Anbieter muss hier keine besonderen Dispositionen treffen, um seinen Kunden die Nutzung des Onlineangebots zu ermöglichen. Er muss sie daher ordnungsgemäß über das bestehende Widerrufsrecht belehren.
Urteil des OLG Hamm vom 21.02.2013
Aktenzeichen: 4 U 135/12
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