Nach § 312c BGB müssen gewerbliche Verkäufer den Verbraucher bei sogenannten Fernabsatzverträgen (insb. Verkauf über Internet) klar und unmissverständlich über sein Widerrufsrecht belehren. Die Notwendigkeit der Belehrungspflicht entfällt nicht dadurch, dass ein Onlinehändler auf seiner Seite den Hinweis aufnimmt „Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen“. Zwar gelten die hier maßgeblichen Verbraucherschutzregelungen nicht für den Kauf durch Unternehmer. Aus der genannten Klausel kann jedoch nicht zwingend geschlossen werden, dass im Einzelfall nicht doch auch an Verbraucher verkauft wird, mit der Folge, dass die nötigen Widerrufsbelehrungen nicht entfallen können. Dies gilt erst recht, wenn der Hinweis, nur an Gewerbetreibende liefern zu wollen, nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist. Unterbleibt die Belehrung, handelt der Anbieter wettbewerbswidrig.
Hinweis: Im Zweifel sollte daher vorsorglich auf einer Angebotsseite stets über das Widerrufsrecht belehrt werden. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, wo der hier beklagte Händler seine Waren anbot, ist dies ohnehin ausnahmslos vorgeschrieben.
Urteil des OLG Hamm vom 28.02.2008
Aktenzeichen: 4 U 196/07
JurPC Web-Dok. 75/2008