Ein Arbeitnehmer bezeichnete vor den anstehenden Betriebsratswahlen einige Kandidaten und Kollegen im betriebsinternen Netzwerk (Intranet) als „Rattenfänger“, „Zwerg“ oder „Verräter“ und unterstellte ihnen zum Teil strafbares Verhalten. Der Arbeitgeber entzog dem Mitarbeiter daraufhin für mehrere Monate die Schreib- und Leseberechtigung im betrieblichen Intranet. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main wies im Eilverfahren die Klage des Angestellten gegen seinen Arbeitgeber mit der Begründung zurück, das Verhalten des Mitarbeiters entspreche nicht den aufgestellten Verhaltensregeln. Auch seien die verunglimpfenden Äußerungen nicht mehr vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt gewesen.
Urteil des LAG Frankfurt/Main vom 07.12.2007
Aktenzeichen: 17 SaGa 1331/07
Pressemitteilung des LAG Frankfurt/Main