Bietet ein Mann einer Frau, die er nur flüchtig kennt, von dieser unprovoziert Geld für sexuelle Handlungen an, ist der Straftatbestand der Beleidigung erfüllt.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 06.01.2011
Aktenzeichen: 1 Ss 204/10
Wirtschaftswoche Heft 5/2011, Seite 99