Unter Juristen ist die Frage der Bemessung einer bei einem aufgedeckten Urheberrechtsverstoß nachzuentrichtenden Lizenzgebühr umstritten. Einigkeit besteht nur insoweit, wie zunächst von dem Grundsatz auszugehen ist, dass sich die Bemessung der Lizenzgebühr daran auszurichten hat, welche Gebühr vernünftige Lizenzvertragspartner als angemessen vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Lizenzvertrags die künftige Entwicklung und insbesondere die Zeitdauer und das Maß der Nutzung vorausgesehen hätten.
Für das Oberlandesgericht München lassen Lizenzverträge, die der Rechteinhaber nach Nutzung ohne Lizenzierung mit früheren Rechtsverletzern abgeschlossen hat, keinen Rückschluss auf die Angemessenheit der Lizenzgebühr zu. Dies wird damit begründet, dass der Rechteinhaber mit der gerichtlichen Geltendmachung der ihm aus der vorangegangenen Urheberrechtsverletzung erwachsenen Ansprüche drohen kann und deshalb eine erheblich stärkere Position als bei gewöhnlichen Verhandlungen hat. Dies führt erfahrungsgemäß zur Erhöhung der ansonsten üblichen Lizenzgebühren.
Urteil des OLG München vom 11.04.2019
29 U 3773/17
CR 2019, 491