Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Der Nachbar ist allerdings durch eine Geldrente zu entschädigen. Dies ist § in 912 BGB geregelt.
Zur Bemessung des zu zahlenden Ausgleichs für die Duldung der Grenzüberschreitung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass es nicht auf die konkreten Nutzungseinbußen ankommt, die der Eigentümer des überbauten Grundstücks erleidet. Vielmehr muss die Ermittlung allein auf der Grundlage des Verkehrswerts der überbauten Bodenfläche zur Zeit der Grenzüberschreitung vorgenommen werden. Daraus ist sodann die Rente als angemessene Verzinsung zu ermitteln.
Urteil des BGH vom 12.10.2018
Aktenzeichen: V ZR 81/18
Grundeigentum 2019, 118