Nimmt ein Arbeitgeber die Erfindung eines Arbeitnehmers in Anspruch, so schuldet er dem Arbeitnehmer nach § 9 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen eine angemessene Vergütung. Der Vergütungsanspruch erlischt nicht dadurch, dass die Verwertung des auf einer gemeldeten Diensterfindung beruhenden Patents erst dadurch wirtschaftliche Bedeutung erlangt, indem durch eine andere Person ein weiteres Element hinzugefügt wird, das nicht bereits Gegenstand der Erfindungsmeldung war.
Der Zahlungsanspruch des (ursprünglichen) Miterfinders richtet sich nach dem Beitrag, den er zu der Gesamterfindung beigesteuert hat, wobei das Gewicht der Einzelbeiträge im Verhältnis zueinander und zur erfinderischen Gesamtleistung abzuwägen ist. Hierbei sind nicht wirtschaftliche, sondern allein technische Gesichtspunkte maßgeblich.
Urteil des BGH vom 22.11.2011
Aktenzeichen: X ZR 35/09
GRURPrax 2012, 89