Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, so kann die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dadurch glaubhaft machen, dass sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, die eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte sich eine schwangere Abteilungsleiterin zusammen mit zwei männlichen Abteilungsleitern auf die frei gewordene Stelle eines Vorgesetzten beworben. Als der Arbeitgeber seine Entscheidung für einen der beiden männlichen Bewerber bekannt gab, tröstete er die Mitarbeiterin mit den Worten, sie solle sich auf ihr Kind freuen. Aus dieser Bemerkung schlossen die Erfurter Bundesrichter, dass sich das Bestehen der Schwangerschaft durchaus nachteilig auf die Personalentscheidung ausgewirkt haben könnte. Dafür sprach außerdem, dass der ausgeschiedene Vorgesetzte gerade die übergangene Mitarbeiterin als seine Nachfolgerin vorgeschlagen hatte. Diese Gesichtspunkte hat nun die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch der Frau zu berücksichtigen.
Urteil des BAG vom 24.04.2008
Aktenzeichen: 8 AZR 257/07
Pressemitteilung des BAG