Normalerweise ist ab 200 bis 300 Meter Entfernung vom Haus keine Kommunikation mittels eines schnurlosen Telefons über die heimische Basisstation mehr möglich. Ein Autofahrer versuchte trotzdem, in einer Entfernung von ca. drei Kilometern mit dem mitgeführten schnurlosen Telefon seiner Heimanlage zu telefonieren. Als er dabei von der Polizei erwischt wurde, erhielt er einen Bußgeldbescheid über 40 Euro, der vom Oberlandesgericht Köln jedoch wieder aufgehoben wurde.
Schnurlostelefone bzw. deren „Mobilteile“ bzw. „Handgeräte“ sind nach dem allgemeinen Sprachverständnis keine Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots. Im Übrigen sind sie für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Wegen der Sinnlosigkeit einer trotzdem versuchten Nutzung kann daher eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem „Schnurlostelefon“ auch nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden.
Beschluss des OLG Köln vom 22.10.2009
Aktenzeichen: 82 Ss-OWi 93/09
DAR 2009, 712