Durch die Privathaftpflichtversicherung sind Schäden beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs nicht abgedeckt (sog. Benzinklausel). Hierfür ist die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung zuständig.
Ein „Gebrauch des Kfz“ liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer nicht die Absicht hatte, mit dem Fahrzeug zu fahren, er aber durch Anlassen des Motors und unsachgemäße Betätigung des Automatikhebels einen Schaden an dem Kraftfahrzeug verursacht hat.
Urteil des LG Dortmund vom 18.03.2010
Aktenzeichen: 2 S 51/09
NJW-RR 2010, 1472