Nach dem Rechtsberatungsgesetz steht einem Rechtssuchenden bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze ein Anspruch auf „Rechtsberatung Minderbemittelter“ zu. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, stellt das zuständige Amtsgericht einen Berechtigungsschein aus, mit dem sich der Ratsuchende an einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden kann.
Auch wenn der Rechtssuchende die gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreitet, ist von ihm zu erwarten, dass er sich zunächst selbst hinreichend um die Geltendmachung seiner Ansprüche bemüht, bevor feststeht, ob bei ihm ein Rechtsproblem vorliegt, welches juristischen Beratungsbedarf begründet. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch (hier wegen eines Diebstahls) besteht, ist jedenfalls bei nicht ganz einfacher Sach- oder Rechtslage für juristische Laien nicht mehr durch Eigenbemühungen zu erledigen. In diesem Fall ist die beantragte Beratungshilfe zu gewähren. Unerheblich ist es dabei, dass letztlich nur ein Schadensersatzanspruch im Bagatellbereich (40 Euro nebst Kostenpauschale von 25 Euro) geltend gemacht wird.
Beschluss des AG Halle (Saale) vom 28.03.2012
Aktenzeichen: 103 II 6366/11
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