Nach dem Rechtsberatungsgesetz steht einem Rechtssuchenden bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze ein Anspruch auf „Rechtsberatung Minderbemittelter“ zu. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, stellt das zuständige Amtsgericht einen Berechtigungsschein aus, mit dem sich der Ratsuchende an einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden kann.
Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2008 (1 BVR 2310/06 – BVerfGE 122, 39) ist geklärt, dass auch im Bereich des Steuerrechts Beratungshilfe in außergerichtlichen Angelegenheiten gewährt werden muss. Hierzu gehört – so das Amtsgericht Bonn – auch die Erstellung einer Einkommensteuererklärung, wenn dem Antragsteller kein Steuerberater zur Seite steht und er auch nicht Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins ist. In dem entschiedenen Beratungsfall ging es um die Rechtsfrage, welche Veranlagungsart in der abzugebenden Einkommensteuererklärung nach der Trennung des Steuerpflichtigen zu wählen war und welchem Elternteil der Freibetrag für Alleinerziehende zustand.
Hinweis: Ob die Beratungshilfe in steuerlichen Angelegenheiten auch in der demnächst anstehenden Änderung des Beratungshilfegesetzes noch mitberücksichtigt sein wird, ist noch nicht geklärt.
Beschluss des AG Bonn vom 03.08.2010
Aktenzeichen: 94 II 675/10 BerH
jurisPR-SteuerR 1/2011, Anm. 4
AO-StB 2010, 266