Erhalten Eltern, die im Ausland arbeiten, staatliche Leistungen für Familien, sind die einem Kind zuzuordnenden Zahlungen (hier: in der Schweiz gewährte Ausbildungszulage) auf den in Deutschland bestehenden Kindergeldanspruch anzurechnen. Sofern dieser höher ist, besteht nur noch Anspruch auf Zahlung des Differenzkindergeldes. Übersteigt die im Ausland bezogene Leistung sogar den Kindergeldanspruch, entfällt dieser ganz.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26.02.2015
Aktenzeichen: 3 K 1747/13
Wirtschaftswoche Heft 18/2015, Seite 101