Verkauft ein Automobilhersteller seinem Mitarbeiter einen Neuwagen und gewährt ihm dabei einen Rabatt (sog. Jahreswagenrabatt), ist der Rabatt als sogenannter geldwerter Vorteil zu versteuern. Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Vorteils des Mitarbeiters ist nicht vom Listenpreis des Fahrzeugs auszugehen.
Vielmehr muss der Listenpreis um die Rabatte gekürzt werden, die in der Branche normalerweise gewährt werden. Individuell ausgehandelte Rabatte sind allerdings nicht zu berücksichtigen, da sie von dem jeweiligen Verhandlungsgeschick des Käufers abhängen. Mit demselben Argument sind von den branchenüblichen Rabatten noch drei Prozent abzuziehen, weil nicht jeder Privatkunde Kenntnis von diesen Preisnachlässen hat und nicht in jedem Fall auf deren Gewährung besteht. Als üblich sah das Finanzgericht Baden-Württemberg einen Preisnachlass von bis zu vier Prozent an.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 09.07.2010
Aktenzeichen: 5 K 1084/08
StE 2010, 774