Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der in der Praxis bedeutsamen Frage zu befassen, ob nach der Entstehung des Veräußerungsgewinns eintretende Wertveränderungen der erhaltenen Geschäftsanteile den Veräußerungsgewinn verändern.
Für die Bewertung kommt es nach Auffassung der Finanzrichter auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistungspflicht an, wenn diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen. Besteht das Veräußerungsgeschäft in einem anlässlich einer Kapitalerhöhung vorgenommenen Tausch von Aktien und haben diese bis zur Gutschrift der eingetauschten Aktien mit Eintragung der Kapitalerhöhung einen Wertverlust erfahren, ist dieser Wert für die Berechnung des Veräußerungsgewinns maßgeblich.
Urteil des BFH vom 13.10.2015
Aktenzeichen: IX R 43/14
GmbHR 2016, 179