Kann der Käufer eines Neuwagens wegen gravierender Mängel die Rückabwicklung des Kaufvertrages und somit die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, muss er sich eine Nutzungsentschädigung für die von ihm mit dem Wagen bereits zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen. Diese wird allgemein nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer ./. erwartete Gesamtfahrleistung berechnet.
Der Bundesgerichtshof stellt in diesem Zusammenhang klar, dass bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs der Wertersatz auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen ist. Der so ermittelte Nutzungswertersatz ist nicht – wie hier vom Verkäufer verlangt – um die Mehrwertsteuer zu erhöhen.
Urteil des BGH vom 09.04.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 215/13
MDR 2014, 713
DAR 2014, 386