Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. War Gegenstand der Schenkung ein Grundstück, so ist dieses bei der Bemessung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs mit seinem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung in Ansatz zu bringen. Verpflichtet sich der Beschenkte zur Erbringung von Pflegeleistungen (Leibgeding), so ist deren Wert unter Berücksichtigung der Lebenserwartung des Schenkers vom Grundstückswert abzuziehen. Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf die Ergänzung des Pflichtteils die Geschenke, die er selbst erhalten hat, anrechnen zu lassen. Insoweit gilt die Beschränkung auf den Zehnjahreszeitraum nicht.
Urteil des OLG München vom 25.05.2011
Aktenzeichen: 20 U 2853/08
jurisPR-FamR 21/2011, Anm. 5