Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes haben Lebensversicherungen bei einer vorzeitigen Vertragskündigung ihren Kunden grundsätzlich das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnete Deckungskapital zurückzuzahlen, wobei die Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre gleichmäßig umzurechnen sind (§ 169 VVG) und höchstens zwei Fünftel der Vertragskosten vom Deckungskapital in Abzug gebracht werden dürfen. Diese Regelung gilt jedoch nur für Lebensversicherungen, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen wurden.
Für ältere Verträge dürfen die Versicherungen bei der Berechnung des sogenannten Rückkaufswertes weiterhin erhebliche Abzüge machen. Eine Rückwirkung der Neuregelung für vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossene Verträge lehnte der Bundesgerichtshof nun ab. Die früheren Versicherungsbedingungen sind daher auch dann nicht zu beanstanden, wenn eine Kündigung während der ersten zehn Jahre wegen der hohen Kostenabzüge zu nicht unerheblichen finanziellen Verlusten führt.
Urteil des BGH vom 11.09.2013
Aktenzeichen: IV ZR 17/13
WM 2013, 1939