Im Gesetz ist geregelt, dass die unberechtigte Gebrauchsüberlassung sowohl im Miet- als auch im Pachtrecht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Bundesgerichtshof hat nun zu der Frage Stellung genommen, ob es sich um eine Gebrauchsüberlassung an einen Dritten handelt, wenn sich die Rechtsform des Mieters oder Pächters ändert.
Eine identitätswahrende Umwandlung und damit keine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an einen Dritten liegt vor, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Pächterseite zunächst in eine offene Handelsgesellschaft und danach in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt wurde.
Urteil des BGH vom 27.11.2009
Aktenzeichen: LwZR 15/09
Der Betrieb 2010, 612
NZG 2010, 314