Veranlasst ein Wohnungseigentümer eigenmächtig die Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, kann er den Ersatz der Handwerkerrechnung nur dann verlangen, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.
Wer den Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich laut Bundesgerichtshof danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie – sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit – durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft).
Urteil des BGH vom 25.09.2015
Aktenzeichen: V ZR 246/14
NZM 2016, 169