Das Abspeichern von aus dem Internet heruntergeladenem kinderpornografischem Material (Bild- und Videodateien) auf einem Datenträger ist zweifellos strafbar. Für das Hanseatische Oberlandesgericht ist bereits mit dem gezielten Aufrufen und Betrachten von kinderpornografischen Inhalten auf dem Computerbildschirm der Straftatbestand des § 184b Abs. 4 S. 1 StGB erfüllt. Allein die (vorübergehende) Speicherung der Dateien in den Arbeitsspeicher erfüllt – so die Urteilsbegründung – das Tatbestandsmerkmal des „Besitzes“.
Urteil des OLG Hamburg vom 15.02.2010
Aktenzeichen: 2 – 27/09 (REV)
JurPC Web-Dok. 54/2010