Wird im Internet darüber berichtet, dass gegen eine Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ist der Verfasser verpflichtet, die Ursprungsmeldung zu berichtigen oder zumindest mit dem Zusatz zu versehen, dass das Ermittlungsverfahren inzwischen wieder eingestellt wurde. Unterbleibt diese Klarstellung schuldhaft, stellt dies eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen dar, dem dann Schadensersatzansprüche gegen den Berichterstatter zustehen können.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.10.2010
Aktenzeichen: I-15 U 79/10
GRUR-RR 2011, 21
NJW 2011, 788