Der anlässlich einer Ehescheidung durchzuführende Zugewinnausgleich von Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ist durch Gegenüberstellung der jeweiligen End- und Anfangsvermögen durchzuführen. Stichtag ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.
Einen Monat vor der Ehescheidung erhielt ein Ehemann für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine bereits vor der Zustellung des Scheidungsantrags rechtsverbindlich zugesagte Abfindung in Höhe von rund 40.000 Euro. In der Folge war er ein dreiviertel Jahr arbeitslos. Die Ehefrau verlangte im Wege des Zugewinnausgleichs die Hälfte der Abfindungszahlung. Dem hielt der Ehemann entgegen, die Abfindung sei ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewesen und diene dem Lebensunterhalt.
Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht Karlsruhe nur teilweise. Soweit eine aus der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindung nicht zum Ausgleich des weggefallenen Arbeitsentgeltes benötigt wird, ist sie als Vermögensbestandteil anzusehen und als Zugewinn auszugleichen. Das Gericht berücksichtigte bei der Berechnung der Anteile somit nur die Monate der Arbeitslosigkeit. Danach verblieb von der Abfindung noch ein Rest von rund 16.500 Euro, von dem der Ehefrau die Hälfte als Ausgleichszahlung zustand.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 24.10.2013
Aktenzeichen: 2 UF 213/12
Wirtschaftswoche Heft 48/2013, Seite 105