Tantiemen bzw. Boni zählen laut Bundesarbeitsgericht nicht zu den variablen Entgeltbestandteilen i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 3 VorRA (Vorruhestandsabkommen für die private Versicherungswirtschaft) und bleiben daher bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds außer Betracht.
Urteil des BAG vom 15.11.2016
Aktenzeichen: 9 AZR 81/16
NZA 2017, 264