Nimmt ein Unterhaltspflichtiger für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen (§ 1610a BGB). Im Ergebnis werden daher derartige Zahlungen in der Regel nicht dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzugerechnet.
Die gesetzliche Vermutung des § 1610a BGB gilt nach einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht bei einer Unfallrente. Eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung hat Einkommensersatzfunktion mit der Folge, dass die Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen keine Anwendung findet, sodass der behinderungsbedingte Mehraufwand im Einzelnen dargelegt und ggf. bewiesen werden muss.
Urteil des OLG Brandenburg vom 16.06.2009
Aktenzeichen: 10 UF 124/08
NJW-Spezial 2009, 661
NJW-RR 2009, 1371