Der Ausgleich des Vermögens bei der Scheidung eines im gesetzlichen Güterstand verheirateten Ehepaars erfolgt im Wege des Zugewinnausgleichs. Bei der Durchführung werden Anfangs- und Endvermögen der Eheleute gegenübergestellt. Bei der Berechnung sind natürlich auch die Schulden zu berücksichtigen, die jeder Ehegatte zum Stichtag hat.
Haften beide für eine Verbindlichkeit (z.B. für einen gemeinsam aufgenommenen Kredit), ist jeweils der im Innenverhältnis geschuldete Betrag bei der Berechnung zu berücksichtigen. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Forderung gegen einen Ehegatten wegen dessen Einkommensverhältnissen und Vermögenslosigkeit überhaupt nicht realisierbar wäre. Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, wenn ein Ehegatte erst aufgrund des Zugewinnausgleichs imstande wäre, die interne Ausgleichsforderung zu erfüllen.
Urteil des BGH vom 06.10.2010
Aktenzeichen: XII ZR 10/09
FamRZ 2011, 25
NJW-RR 2011, 73