Der Bundesgerichtshof hatte sich zum wiederholten Male mit der für Freiberufler äußerst wichtigen Frage zu befassen, wie der Wert von Praxen und Kanzleien bei dem anlässlich einer Ehescheidung durchzuführenden Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist. Wie bereits in früheren Entscheidungen kamen die Karlsruher Richter zu dem Ergebnis, dass der sogenannte Goodwill, also auch der Wert des Patienten- bzw. Mandantenstammes einer freiberuflichen Praxis (hier eines Zahnarztes), als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist.
Die Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil der andere Ehegatte von dem aus der Praxis generierten Einkommen möglicherweise nochmals in Form von Unterhaltsansprüchen profitiert. Bei der Bemessung eines solchen Goodwills ist jedoch ein um einen Aufschlag eines gewichteten Einkommensteuersatzes erhöhter Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert.
Urteil des BGH vom 09.02.2011
Aktenzeichen: XII ZR 40/09
MDR 2011, 490
FamRZ 2011, 622