Wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten für ein Gerichtsverfahren aufzubringen, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Zum einzusetzenden Vermögen zählt das Oberlandesgericht Brandenburg auch eine kapitalbildende Lebensversicherung des Antragstellers. Mit der Möglichkeit der Kapitalauszahlung lässt dieser erkennen, dass für ihn nicht die Altersvorsorge, sondern die Kapitalbildung im Vordergrund steht. Können die Verfahrenskosten somit aus dem Rückkaufswert der Lebensversicherung beglichen werden, ist der Antragsteller nicht hilfebedürftig.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 01.12.2009
Aktenzeichen: 9 WF 396/09
Pressemitteilung des OLG Brandenburg