Schuldzinsen, die im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entstanden sind, können auch dann als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit bei einem Verkauf der Immobilie die Kreditverbindlichkeiten für das Objekt durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können und der Steuerpflichtige die Differenz durch ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen ausgleichen muss.
Urteil des BFH vom 16.09.2015
Aktenzeichen: IX R 40/14
DStR 2016, 41