Nach mehreren Urteilen des Bundessozialgerichts sind bei der Elterngeldberechnung auch Provisionen zu berücksichtigen, die eine Angestellte zusätzlich zu ihren Gehaltszahlungen erhält. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Provisionen regelmäßig neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach vertraglich festgelegten Berechnungsstichtagen gezahlt werden.
Urteil des BSG vom 26.03.2014
Aktenzeichen: 10 EG 7/13, B 10 EG 12/13 R, B 10 EG 14/13 R
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