Eltern haben keinen Anspruch auf das staatliche Kindergeld, wenn die Einkünfte des Kindes eine bestimmte Grenze (2011: 8.004 Euro) überschreiten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass vom Einkommen des studierenden Kindes die von ihm gezahlten Semestergebühren in voller Höhe abgezogen werden können. Durch die Semestergebühren teilweise entstehende nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) bleiben dabei unberücksichtigt.
Urteil des BFH vom 22.09.2011
Aktenzeichen: III R 38/08
NJW 2012, 111