Jeder Wohnungseigentümer kann gem. § 21 Abs. 4 WEG vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieser Punkte der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Im Fall der pflichtwidrigen Weigerung des Verwalters kann dieser Anspruch auch gerichtlich geltend gemacht werden. Zudem ist der Verwaltungsbeiratsvorsitzende berechtigt, von sich aus die Tagesordnung entsprechend zu gestalten.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 18.08.2008
Aktenzeichen: 20 W 426/05
NJW 2009, 300