Stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, so muss das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (§ 9 Abs. 1und 2 KSchG).
In einem Mobbing-Rechtsstreit erklärte das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, nachdem der Arbeitnehmer ohne sachlichen Anlass telefonisch Kontakt mit dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers aufgenommen und diesem vorgeworfen hatte, im Gütetermin Lügen und Verleumdungen über ihn verbreitet zu haben. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Der Arbeitnehmer setzte sich gegen die Auflösungsentscheidung zur Wehr und brachte die Entscheidung schließlich bis vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses vertrat jedoch die Auffassung, dass bei einem Gerichtsprozess bei der Prognose einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit auch Äußerungen aus einem laufenden Gerichtsprozess zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden dürfen. Die Verfassungsrichter räumten allerdings ein, dass grundsätzlich auch wertende Äußerungen im Prozess durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und, soweit sie im Hinblick auf die konkrete Prozesssituation zur Rechtsdurchsetzung geeignet und erforderlich erscheinen, gleichzeitig durch Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) geschützt sein können. Da beides hier nicht feststellbar war, wurde die Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. Somit blieb es bei der Auflösung des Arbeitsvertrags.
Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 08.11.2016
Aktenzeichen: 1 BvR 988/15
ArbRB 2017, 33