Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Gehaltsnachzahlungen für die maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen sind. Denn entscheidend ist, welches Einkommen der Berechtigte „im Bemessungszeitraum“ hat. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist allerdings, dass die Nachzahlung noch im Bemessungszeitraum bei der berechtigten Person eingegangen ist.
Urteil des BSG vom 27.06.2019
Aktenzeichen: B 10 EG 1/18 R
Pressemitteilung des BSG