Werden von einer Privatperson innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien verkauft, sind die Erlöse als steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Dabei müssen auch ererbte oder geschenkte Immobilien als Zählobjekt der sogenannten Drei-Objekt-Grenze berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige erhebliche Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten entfaltet hat. Dies bejahte der Bundesfinanzhof bei einem Steuerpflichtigen, der mehrere Eigentumswohnungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten hatte und diese zur Erzielung eines höheren Verkaufserlöses aufwendig sanieren ließ.
Bei der Feststellung der Anzahl der Verkaufsobjekte war auch eine Eigentumswohnung zu berücksichtigen, die wie die anderen Objekte nach der Sanierung verkauft werden sollte, der Eigentümer sich jedoch später zu einer Schenkung an den Ehegatten entschloss.
Urteil des BFH vom 23.08.2017
Aktenzeichen: X R 7/15
DStR 2018, 180