Wer auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten für ein Gerichtsverfahren aufzubringen, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Zu den Einkünften zählt dabei nach den anzuwendenden Regeln des Sozialrechts grundsätzlich auch das staatliche Kindergeld, sofern es an den Antragsteller ausbezahlt wird. Hiervon macht das Oberlandesgericht Naumburg jedoch für den Fall eine Ausnahme, dass das Kindergeld für ein volljähriges Kind des Antragstellers bezahlt wird. Das volljährige Kind hat nämlich einen zivilrechtlichen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes. Ferner ist das Kindergeld auf seinen sozialhilferechtlichen Unterhaltsbedarf in vollem Umfang anzurechnen.
Beschluss des OLG Naumburg vom 18.02.2009
Aktenzeichen: 3 WF 35/09
FamFR 2009, 16
OLGR Naumburg 2009, 610