Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchzuführen, wobei insbesondere auch Gesichtspunkte, wie z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand und Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Das Landesarbeitsgericht Kiel hat entschieden, dass bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers auch in den Haushalt aufgenommene, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragene Pflegekinder berücksichtigt werden müssen, für die ein Pflegeelternteil zum Vormund bestellt und für die insoweit eine Dauerpflegschaft eingeräumt wurde.
Urteil des LArbG Kiel vom 17.12.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 290/08
jurisPR-ArbR 13/2010, Anm. 3