Bei den Zahlungen für einen Feiertag bzw. beim „Urlaubslohn“ handelt es sich laut Bundesarbeitsgericht um Vergütungszahlungen, die gerade nicht als Gegenleistung für geleistete Arbeit erfolgt sind, sondern für Zeiten ohne Arbeitsleistung. Mindestlohnansprüche können dadurch nicht erfüllt werden. Gleiches gilt im Hinblick auf eine vom Arbeitgeber als „Urlaubsgeld“ geleistete Zahlung.
Urteil des BAG vom 20.09.2017
Aktenzeichen: 10 AZR 171/16
BB 2018, 121