Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird gemäß § 33a Abs. 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass Aufwendungen bis zu 8.652 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung ist hierfür insbesondere, dass dem Leistenden nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze).
Insbesondere bei Freiberuflern unterliegen die Einkünfte und somit auch die Steuerbelastungen oftmals nicht unerheblichen Schwankungen. So können an sich stattliche Einkünfte (hier von jährlich 480.000 Euro) durch Steuernachzahlungen für mehrere Jahre (hier von insgesamt 564.000 Euro) die sogenannte Opfergrenze unterschreiten mit der Folge, dass in einem Jahr die Unterhaltsaufwendungen nicht in Abzug gebracht werden könnten. Hier hilft ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs, das besagt, dass die in einem Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom „Durchschnittseinkommen“ des Streitjahres abzuziehen sind. Durch die Verteilung auf drei Jahre sollen erhebliche Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens im Jahr der Unterhaltsleistung vermieden werden.
Urteil des BFH vom 28.04.2016
Aktenzeichen: VI R 21/15
DStR 2016, 1743