Haben sich Eheleute im Rahmen eines Scheidungsverfahrens bereits endgültig vermögensrechtlich u.a. dahingehend auseinandergesetzt, dass Tilgungsleistungen, die der Ehemann auf ein Hausdarlehen für die von ihm weitergenutzte Ehewohnung leistet, nicht mehr einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, gilt dies auch im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Kindern. Eine Minderung des Kindesunterhalts erkannte das Gericht daher nur hinsichtlich der Zinsbelastung für das Hausdarlehen an.
Beschluss OLG Saarbrücken vom 17.12.2009
Aktenzeichen: 6 WF 123/09
FamRZ 2010, 1344