Werden Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters durch öffentliche Fördermittel in Form eines zinsverbilligten Darlehens gefördert, kann der Vermieter die Miete im Förderzeitraum nach § 558 BGB nur bis zu dem Betrag erhöhen, der sich nach Abzug der Zinsvergünstigung von der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt. Von den nachgewiesenen Renovierungskosten muss der Vermieter den Betrag in Abzug zu bringen, den er durch den verbilligten Kredit gegenüber einer „freien Finanzierung“ eingespart hat.
Urteil des BGH vom 01.04.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 179/08
NJW 2009, 1737