Ein Arbeitnehmer kam auf dem Weg zur Arbeit aus ungeklärten Gründen auf dem Bahnhof zwischen den Bahnsteig und die Gleise und wurde von der einfahrenden S-Bahn erfasst. Die Berufsgenossenschaft ging von einem grob fahrlässigen Verhalten des Versicherten aus und verweigerte jede Zahlung. Da sich der Verunglückte jedoch nicht mehr an den Unfallhergang erinnern konnte und auch keine Zeugen vorhanden waren, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass er im Gedränge von anderen Wartenden vom Bahnsteig gestoßen worden war. Auch aus der Alkoholisierung von lediglich 0,38 Promille konnte nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Verunglückten geschlossen werden. Die gesetzliche Unfallversicherung musste im Ergebnis für den Schaden aufkommen.
Urteil des Hessischen LSG vom 03.06.2008
Aktenzeichen: L 3 U 254/05
Pressemitteilung des Hessischen LSG