Ein Mann hatte im Fragebogen beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Frage nach „Krankheiten, Unfallfolgen oder körperlichen Schäden des Rückens oder Nackens in den letzten fünf Jahren“ mit „nein“ beantwortet. Später erfuhr die Versicherung, dass der Versicherte in diesem Zeitraum dreimal wegen Rückenbeschwerden beim Arzt war und auch mehrmals einen Masseur aufgesucht hatte. Als er später wegen einer psychischen Erkrankung eine Rente beantragte, berief sich die Versicherung wegen der Falschangaben auf ihre Leistungsfreiheit.
Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof. Die Versicherung hat ein berechtigtes Interesse daran, dass ein Versicherungsnehmer zutreffende Angaben zu seinem Gesundheitszustand macht. Dass die verschwiegenen Beschwerden mit der späteren Erkrankung nichts zu tun hatten, spielt dabei keine Rolle.
Auch dass die Versicherung durch eine zu weit gefasste und deshalb an sich unwirksame Schweigepflichtsentbindung von der Vorerkrankung erfuhr, führte nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zur Unverwertbarkeit der Erkenntnisse.
Urteil des BGH vom 28.10.2009
Aktenzeichen: IV ZR 140/08
EBE/BGH 2009, 422
MDR 2010, 149
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