Macht sich ein Einkaufswagen, der vom Fahrer eines Pkws zum Be- oder Entladen auf einem Supermarktparkplatz neben seinem Kofferraum abgestellt wurde, auf dem abschüssigen Gelände selbstständig und wird dadurch das daneben parkende Fahrzeug beschädigt, handelt es sich nicht um einen Schaden, für den die Kfz-Haftpflichtversicherung einzustehen hat.
Für das Amtsgericht München liegt in diesem Fall kein versicherter Unfall „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs vor. Nach der Rechtsprechung ist dies nur dann der Fall, wenn der Schaden „durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde“ und sich „von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben“.
Hinweis: In derartigen Fällen bietet sich die Inanspruchnahme einer privaten Haftpflichtversicherung an.
Urteil des AG München vom 05.02.2014
Aktenzeichen: 343 C 28512/12
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